§ 18 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt II – Wahlvorbereitung
§ 18 LWG – Anschluss an den Landeswahlvorschlag
(1) Kreiswahlvorschläge sind an den Landeswahlvorschlag mit derselben Parteibezeichnung angeschlossen, ohne dass es einer Anschlusserklärung bedarf.
(2) 1Kreiswahlvorschläge einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist, können an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen werden. 2Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber).