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§ 68 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 LWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeswahlvorschlägen wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet in der Hauptzusammenstellung nach dem Muster der Anlage 28 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Landkreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 26 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder für die kein Landeswahlvorschlag zugelassen ist, oder ein Einzelbewerber (§ 18 Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeinden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 32 Satz 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeswahlvorschlägen sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung macht der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 28 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(8) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Bewerber nach der mündlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis durch Zustellung und weist ihn auf die Vorschrift des § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter, an welchem Tag die Benachrichtigung an den gewählten Bewerber zugestellt worden ist. Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt sofort nach Ablauf der Frist gemäß § 37 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist und welcher Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 37 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.