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§ 66 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 5 – Schulverhältnis → Abschnitt 5 – Datenschatz

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 BbgSchulG – Wissenschaftliche Untersuchungen

(1) Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen, die nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums. Die Befugnis kann auf das staatliche Schulamt übertragen werden. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Untersuchungen soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

(2) Um die Arbeit der Schulen oder deren Ergebnisse auf wissenschaftlicher Grundlage bezogen auf eine Schule oder schulübergreifend und vergleichend durch Untersuchungen zur Evaluation zu überprüfen, können durch das für Schule zuständige Ministerium oder in seinem Auftrag geeignete und erforderliche Testverfahren eingesetzt und insbesondere durch Befragungen weitere erforderliche Daten erhoben und ausgewertet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Regel nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern verarbeitet werden. Die betroffenen Personen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren. Die personenbezogenen Daten dürfen nach der Maßgabe in Satz 3 ohne Einwilligung dann verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch Ton- und Bildaufzeichnungen von Schülerinnen und Schülern ohne Einwilligung durchgeführt werden. Die wissenschaftliche Erforderlichkeit der Aufzeichnungen gemäß Satz 5 ist gesondert zu begründen. Die Tatsache der Aufzeichnung ist den betroffenen Personen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Forschungsvorhabens möglich ist. Ergänzend gilt § 25 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Die Sätze 1 bis 9 gelten für interne Evaluationen gemäß § 7 Abs. 2 entsprechend.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann Ersatzschulen verpflichten, an Forschungsvorhaben teilzunehmen. Die Verpflichtung setzt die Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß Absatz 3 Satz 4 des für Schule zuständigen Ministeriums voraus und muss für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen gleichermaßen gegeben sein. Wird das öffentliche Interesse auch für Ersatzschulen festgestellt, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zum Umfang und zu den Einzelheiten der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen durch Rechtsverordnung zu regeln.