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§ 7 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Schulgestaltung → Abschnitt 1 – Stellung der Schulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BbgSchulG – Selbstständigkeit der Schulen

(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.

(2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit zusammenzuführen. Sie überprüfen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation) und können sich hierbei durch Dritte unterstützen lassen. Sie nehmen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Sie stimmen sich mit dem Schulträger in allen diesen betreffenden Angelegenheiten ab und erörtern mit dem staatlichen Schulamt die pädagogischen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit und das Schulprogramm.

(3) Die Schulen können im Rahmen der Stundentafeln Schwerpunkte bilden. Zur besonderen Ausprägung des eigenen Profils können Schulen zur Schwerpunktbildung mehr als 10 vom Hundert der Stunden nutzen. Dieses bedarf auf der Grundlage eines Schulprogramms der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Dabei muss die Anerkennung der in diesen Schulen erreichbaren Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(4) Die Schulträger sollen den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Sachmitteln zumindest in dem Umfang einräumen, wie diese für Lehr- und Lernmittel und zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten bestimmt sind. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Sachmittel, einschließlich der Mittel, die der Ausstattung und Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen dienen, selbst zu bewirtschaften. Soweit mit Mitteln gemäß Satz 1 oder 2 Maßnahmen finanziert werden, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, kann der Schulträger die Mittel als in nachfolgende Haushaltsjahre übertragbar ausweisen. Einnahmen oder Ausgabenminderungen, die eine Schule selbst erzielt, sollen für diese Schule verwendet werden.

(5) Das staatliche Schulamt soll den Schulen Entscheidungsbefugnisse über die Verwendung von Personalmitteln einräumen. Außerdem kann den Schulen ermöglicht werden, Personalmittel selbst zu bewirtschaften. Dabei muss der sachgerechte Ausgleich zwischen den einzelnen Schulen gewährleistet sein. Der Umfang der gemäß § 109 Abs. 4 zugewiesenen Personalmittel darf nicht überschritten werden.

(6) Die Schulen nehmen ihre Selbstständigkeit in partnerschaftlichem Zusammenwirken von Eltern, Schülerinnen und Schülern ihrem Alter entsprechend sowie Lehrkräften und sonstigen an der Schule tätigen Personen wahr. Soweit Schulen selbstständig entscheiden, arbeiten sie mit dem Schulträger und den Schulbehörden eng zusammen.

(7) Die Entwicklung und Förderung eines vielfältigen Schullebens sind Teil des gesetzlichen Auftrages aller Schulen. Sie unterstützen deshalb schulische Initiativen, die hierzu beitragen. Angebote Dritter, insbesondere von Eltern und aus dem kommunalen Umfeld, sollen von den Schulen in ihre Tätigkeit einbezogen werden, soweit dies die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schule fördern kann.

(8) Die Schule ist ein Ort offener kultureller Tätigkeit. Sie hat dabei ihren gesetzlichen Auftrag zu wahren. Über eine nichtschulische Nutzung schulischer Anlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde, in der die Schule liegt. Die nichtschulische Nutzung durch Dritte soll der Nutzung für nichtschulische Zwecke durch die Schule nicht entgegenstehen.