Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 1 – Konferenzen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 65 SchulG – Klassenkonferenz

(1) Die Lehrkräfte, die in einer Klasse oder Lerngruppe unterrichten, sowie die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats und von der Jahrgangsstufe sieben an die Klassensprecherin oder der Klassensprecher arbeiten in der Klassenkonferenz zusammen. Sie sind stimmberechtigtes Mitglied der Klassenkonferenz, soweit sich nicht durch Absatz 4 oder in Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung ergibt. Die Teilnahme eines weiteren Mitglieds des Klassenelternbeirats, einer weiteren Klassensprecherin oder eines weiteren Klassensprecherssowie der in der Klasse tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte ist mit beratender Stimme möglich.

(2) Die Klassenkonferenz beschließt über

  1. 1.

    die Notwendigkeit und die Inhalte von Lernplänen sowie die Verpflichtung zur Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an schulischen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2,

  2. 2.

    die ergänzende Beurteilung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule bei Festsetzung der Zeugnisse für die Schülerinnen und Schüler sowie weitere Vermerke in Zeugnissen nach Maßgabe der Zeugnisordnung,

  3. 3.

    die Empfehlung zum Übergang in die Orientierungsstufe,

  4. 4.

    Versetzungen, die Zuweisung in andere Schularten und Bildungsgänge sowie die Empfehlungen zum Wiederholen einer Jahrgangsstufe oder zum Wechsel der Schulart,

  5. 5.

    Prüfungen, soweit dies durch die Prüfungsordnung bestimmt ist,

  6. 6.

    Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und die Widersprüche hiergegen,

  7. 7.

    Auszeichnung von Schülerinnen und Schülern,

  8. 8.

    Koordination von Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  9. 9.

    Schulausflüge, Betriebserkundungen, Betriebs- und Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage sowie andere Veranstaltungen der Klasse,

  10. 10.

    sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(3) Ein schriftlicher Verweis kann auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Klassenkonferenz erteilt werden, ohne dass eine Sitzung einberufen wird. Berät die Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen oder Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz.

(4) Wird die Klassenkonferenz als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz oder bei Prüfungen tätig oder trifft sie sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers, nehmen an den Sitzungen nur die Lehrkräfte teil. In diesen Konferenzen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz; im Übrigen hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats wird zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Sie oder er kann sich von einem anderen Mitglied des Klassenelternbeirats begleiten und insbesondere dann vertreten lassen, wenn entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes eine Mitwirkung bei der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

(5) Die Klassenkonferenz ist mindestens zweimal im Schuljahr einzuberufen. Sie soll außerhalb ihrer Tätigkeit als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz einmal im Schuljahr einberufen werden.

(6) Wird der Unterricht in der Oberstufe nicht in einem festen Klassen- oder Lerngruppenverband erteilt, gilt die gesamte Jahrgangsstufe als Lerngruppe gemäß Absatz 1 Satz 1. Klassensprecherin oder Klassensprecher ist dabei eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der gemäß § 81 Absatz 2 Satz 3 für die Jahrgangsstufe in die Klassensprecherversammlung gewählt worden ist; eine Stellvertretung untereinander für die jeweilige Teilnahme an einer Sitzung ist zulässig.