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§ 11 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchulG – Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen Tests, Befragungen und Erhebungen, die der Überprüfung der Qualität der schulischen Arbeit dienen, teilzunehmen; Gleiches gilt für Befragungen im Zusammenhang von Tests oder Erhebungen, wenn diese für die Untersuchungsergebnisse zur Qualität der schulischen Arbeit geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen regelt das für Bildung zuständige Ministerium den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Anforderungen an den Nachweis für gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen durch Verordnung.

(3) In jedem Schuljahr erhalten die Schülerin und der Schüler Unterricht in der Jahrgangsstufe der Schulart, der sie aufgrund ihres Alters, ihrer Begabung und Leistung oder ihres Ausbildungsjahres während der Berufsausbildung zugewiesen sind. Die Schülerin und der Schüler haben im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Schülerin und der Schüler sollen ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend über den Stoffplan und ihren Leistungsstand unterrichtet werden. Bestehen im Rahmen der Vorschriften für den Unterricht Wahlmöglichkeiten, treffen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Entscheidung.

(4) Die Eltern unterstützen in ihrem Bereich die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule. Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen. Sie sind berechtigt, sich unabhängig von den Zeugnissen über die schulische Entwicklung ihres Kindes unterrichten zu lassen.