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§ 65 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 65 LRiG – Anfechtung der Wahl

(1) Sind bei der Wahl des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem nach § 44 zuständigen Gericht angefochten werden, wenn der behauptete Verstoß das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1.

    mindestens zwei Richter, die für die Wahl des Präsidialrats wahlberechtigt waren,

  2. 2.

    die oberste Dienstbehörde.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung der Wahl des Präsidialrats für begründet erklärt, endet die Amtszeit des Präsidialrats.