Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 44 LRiG – Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. 3In Rechtsstreitigkeiten aus gemeinsamen Angelegenheiten des Richterrats und der Personalvertretung entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 werden dem Verwaltungsgericht Magdeburg zugleich für den Bezirk des anderen Verwaltungsgerichts zugewiesen.