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§ 63a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 63a LBG – Altersteilzeit 63plus

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine Leistungen ausweislich einer dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertreffen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    bei ihnen die nach § 36 Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,

  2. 2.

    sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 61 Absatz 2 gilt entsprechend.