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§ 36 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 36 LBG – Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
19521601
19532602
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110

Satz 1 gilt entsprechend für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwer behinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder

  2. 2.

    Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder

  3. 3.

    Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung

angetreten haben.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Verwaltungsbereichen beschäftigt sind, in denen ein Personalüberhang besteht, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und entsprechende Planstellen oder ein Äquivalent eingespart werden. Die Verwaltungsbereiche nach Satz 1 werden durch die Landesregierung bestimmt. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft die oberste Dienstbehörde diese Bestimmung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten des Landtages trifft die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs die erforderlichen Regelungen.

(5) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.