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§ 5 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 2. Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 5 KomWO – Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.

    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    dass Wahlberechtigte, die das Wahlrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Wahlgebiet zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl vom Bürgermeister in das Wählerverzeichnis eingetragen werden,

  3. 3.

    dass Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind und die nicht in das Melderegister eingetragen sind, auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl vom Bürgermeister in das Wählerverzeichnis eingetragen werden,

  4. 4.

    dass Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten, auf Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl vom Bürgermeister in das Wählerverzeichnis eingetragen werden,

  5. 5.

    dass beim Bürgermeister innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können,

  6. 6.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  7. 7.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  8. 8.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.

Bei der Bürgermeisterwahl ist auch bekannt zu machen, dass Wahlberechtigte, die erst für eine etwaige Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung wahlberechtigt sind, mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, nach Satz 1 Nummer 1 das Wählerverzeichnis einsehen und nach Satz 1 Nummer 4 Berichtigungen beantragen können, eine Wahlbenachrichtigung jedoch erst erhalten, wenn absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet, und wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen von diesen Wahlberechtigten Wahlscheine beantragt werden können. Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung der Wahl nach § 1 oder mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 19 verbunden werden.

(2) Der Bürgermeister hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 7 Abs. 3 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.