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§ 19 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 4. Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 19 KomWO – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 18 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Bei der Wahl der Kreisräte sind die Wahlvorschläge wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die vom Wahlausschuss nach § 18 Absatz 4 festgestellten Angaben mit den Angaben zu den Bewerbern nach Absatz 2.

(2) Die Bewerber sind in der Bekanntmachung mit Familienname, Vornamen, etwaigen Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Wohnort (Hauptwohnung) aufzuführen. Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte sowie bei der Wahl der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart in Wahlkreisen, die nur aus einer Gemeinde bestehen, soll zusätzlich der Name des Ortsteils oder eine sonstige ortsübliche Bezeichnung für den Teil des Gemeindegebiets, in dem der Bewerber wohnt, angegeben werden. Bei unechter Teilortswahl ist in Fällen, in denen der Bewerber mehrere Wohnungen in der Gemeinde hat, der Ortsteil oder die sonstige Bezeichnung nach Satz 2 in dem Wohnbezirk anzugeben, für den der Bewerber zugelassen wurde. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, entfällt die Angabe nach Satz 2 und 3; auf Wunsch des Bewerbers ist anstelle seines Wohnorts der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(3) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann.