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§ 5 AGInsO
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Referenz: 3211-1

§ 5 AGInsO – Förderung

Das Land fördert die geeigneten Stellen, soweit diese zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots zur qualifizierten Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erforderlich sind. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Förderung zu regeln.