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§ 2 AGInsO
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Referenz: 3211-1

§ 2 AGInsO – Aufgaben einer geeigneten Person oder Stelle

(1) Aufgabe der geeigneten Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung der Schuldnerin oder des Schuldners bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin oder dem Schuldner und den Gläubigerinnen und Gläubigern, hat die geeignete Person oder Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung, dass der Einigungsversuch erfolglos war, auszustellen.

(3) Die geeignete Person oder Stelle unterstützt die Schuldnerin oder den Schuldner auf Verlangen bei der Zusammenstellung aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind.