§ 572 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß
§ 572 HGB – Fernschädigung
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.
Zu § 572: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).