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§ 570 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen → Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 570 HGB – Schadensersatzpflicht

1Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. 2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.

Zu § 570: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).