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§ 55 BbgBO
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben

Titel: Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBO
Gliederungs-Nr.: 925-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 BbgBO – Genehmigungsfreie Vorhaben (1)

(1) Die Genehmigungsfreiheit nach den Absätzen 2 bis 13 gilt nur für selbstständige Einzelvorhaben und entbindet nicht von der Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuchs getroffenen Festsetzungen zu beachten. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, den nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Anzeigepflichten nachzukommen sowie sonstige für die Durchführung des Vorhabens erforderliche behördliche Entscheidungen einzuholen.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:

  1. 1.

    Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

  2. 2.

    Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,

  3. 3.

    oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,

  4. 4.

    zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,

  5. 5.

    Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,

  6. 6.

    Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m3 umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,

  7. 7.

    Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,

  8. 8.

    Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

  9. 9.

    einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,

  10. 10.

    vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und 75 m3 umbautem Raum,

  11. 11.

    Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

  12. 12.

    Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen:

  1. 1.

    Feuerungsanlagen mit nicht mehr als 300 kW Nennwärmeleistung, ausgenommen Schornsteine gewerblicher Anlagen,

  2. 2.

    Abgasleitungen, Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden,

  3. 3.

    Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden,

  4. 4.

    Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

  5. 5.

    Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

  6. 6.

    Abgasleitungen in stillgelegten Schornsteinen und die Auskleidung oder Querschnittsverengung bestehender Schornsteine,

  7. 7.

    ortsfeste Verbrennungsmotoren zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung in Gebäuden (Blockheizkraftanlagen),

  8. 8.

    Wärmepumpen,

  9. 9.

    Brunnen,

  10. 10.

    Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden.

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Versorgungsanlagen, Masten, Antennen und ähnlicher baulicher Anlagen:

  1. 1.

    bauliche Anlagen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung oder der Wasserwirtschaft dienen, wie Transformatoren, Schalt-, Regler- oder Pumpstationen,

  2. 2.

    unterirdische Leitungsschächte und -kanäle mit einer lichten Weite von nicht mehr als 1 m für die gemeinsame Führung von Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

  3. 3.

    Masten und Unterstützungen für Leitungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

  4. 4.

    Antennenanlagen mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe und Parabolantennenanlagen mit einem Durchmesser der Reflektorschalen von nicht mehr als 1,20 m,

  5. 5.

    Sirenen und deren Masten,

  6. 6.

    Signalhochbauten der Landvermessung,

  7. 7.

    Blitzschutzanlagen,

  8. 8.

    Unterstützungen von Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

  9. 9.

    Masten mit nicht mehr als 10 m Bauhöhe,

  10. 10.

    Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden.

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:

  1. 1.

    Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,

  2. 2.

    Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,

  3. 3.

    Behälter zur Lagerung von Abwasser, Jauche und Gülle sowie wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,

  4. 4.

    Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 täglich,

  5. 5.

    Klärteiche bis zu 100 m2 Grundfläche und bewachsene Bodenfilter,

  6. 6.

    sonstige drucklose Behälter mit nicht mehr als 30 m3 Behälterinhalt,

  7. 7.

    Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,

  8. 8.

    Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt auf bauaufsichtlich genehmigten Camping- und Wochenendhausplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.

(6) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:

  1. 1.

    Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,

  2. 2.

    offene Einfriedungen ohne Fundamente oder Sockel mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

  3. 3.

    Wildzäune,

  4. 4.

    Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite, ausgenommen im Außenbereich sowie Wege und Straßen, die nach Anlage 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,

  5. 5.

    Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,

  6. 6.

    Durchlässe mit nicht mehr als 2 m lichte Weite.

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

  1. 1.

    Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,

  2. 2.

    bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,

  3. 3.

    bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude,

  4. 4.

    bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

  5. 5.

    bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

  6. 6.

    Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Schwimmbädern,

  7. 7.

    Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche,

  8. 8.

    Stege in Gewässern, wie Boots- oder Badestege.

(8) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Werbeanlagen:

  1. 1.

    Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 2,50 m2 Ansichtsfläche,

  2. 2.

    Werbeanlagen an Fahrradabstellanlagen mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,

  3. 3.

    Werbeanlagen für Veranstaltungen von nicht mehr als zwei Monaten an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 10 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 50 m2 Ansichtsfläche, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,

  4. 4.

    Werbeanlagen für die unmittelbare Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Erntezeit an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 4 m Höhe und insgesamt nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche, bis zu einer Dauer von zwei Monaten,

  5. 5.

    Werbeanlagen für Werbung zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes,

  6. 6.

    Werbeanlagen mit nicht mehr als 1,50 m2 Ansichtsfläche zur Unterrichtung über Veranstaltungen,

  7. 7.

    Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m2 Ansichtsfläche und nicht mehr als 10 m Bauhöhe einschließlich Unterkonstruktion im Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, die die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen festsetzt,

  8. 8.

    vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen auf Baustellen,

  9. 9.

    Werbeanlagen, deren Aufstellung auf öffentlicher Straße als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist,

  10. 10.

    nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, deren Aufstellung durch die zuständige Straßenbaubehörde gestattet ist.

(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender vorübergehend aufgestellter oder genutzter Anlagen:

  1. 1.

    Gerüste der Regelausführung und Gerüste mit Bauartzulassung,

  2. 2.

    behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienen, bis zu einer Dauer von drei Monaten,

  3. 3.

    Baustelleneinrichtungen einschließlich der an der Baustelle errichteten Baubüros und Tagesunterkünfte, ausgenommen Wohnunterkünfte, bis zum Abschluss der Bauarbeiten,

  4. 4.

    unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

  5. 5.

    Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,

  6. 6.

    Behelfsbauten, die dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

  7. 7.

    bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen errichtet werden und die keine Tribünen und keine Fliegenden Bauten sind, bis zu einer Dauer von drei Monaten,

  8. 8.

    bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate in genehmigten Messe- und Ausstellungshallen oder auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen aufgestellt werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

  9. 9.

    Auslagenstände vor zugehörigen Ladengeschäften bis zur Breite des Schaufensters, jedoch mit insgesamt nicht mehr als 5 m Breite und 1 m Tiefe,

  10. 10.

    Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf genehmigten Straßenfesten und festgesetzten Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,

  11. 11.

    Auslagen- oder Verkaufsstände, deren Aufstellung auf öffentlicher Straße als Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Vorschriften gestattet ist.

(10) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender sonstiger baulicher Anlagen:

  1. 1.

    Erkundungsgrabungen und -bohrungen für Bodenuntersuchungen und Grabungen und Bohrungen für Zwecke der Denkmalpflege,

  2. 2.

    Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung dienen,

  3. 3.

    Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und mit nicht mehr als 1,50 m Höhe oder Tiefe, ausgenommen Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes,

  4. 4.

    Ausstellungsplätze und Lagerplätze mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

  5. 5.

    Spielplätze und Sportplätze mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

  6. 6.

    nicht überdachte Stellplatzanlagen für nicht notwendige Stellplätze, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, ausgenommen im Außenbereich,

  7. 7.

    Fahrradabstellanlagen,

  8. 8.

    Fahrzeugwaagen,

  9. 9.

    Regallager mit nicht mehr als 8 m Höhe (Oberkante Lagergut),

  10. 10.

    Denkmäler, Feldkreuze, Springbrunnen und sonstige Kunstwerke mit nicht mehr als 3 m Höhe und Grabdenkmäler auf Friedhöfen,

  11. 11.

    unbedeutende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen, wie Teppichstangen, Hauseingangsüberdachungen mit nicht mehr als 4 m2 Dachfläche, Hochsitze sowie Markisen, soweit sie nicht Werbeträger sind.

(11) Keiner Baugenehmigung bedürfen

  1. 1.

    die Änderung von Fenstern und Türen in den dafür bestimmten Öffnungen von Wohngebäuden,

  2. 2.

    die Verkleidung, die Verblendung, der Verputz und der Anstrich von Fassaden baulicher Anlagen,

  3. 3.

    die Errichtung oder Änderung von Bauteilen, die nicht tragend, aussteifend oder raumabschließend sein müssen, und

  4. 4.

    der Einbau liegender Fenster in Dachflächen.

(12) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn

  1. 1.

    für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung für die neue Nutzung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei wäre.

(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 89 des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14)