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Anlage 1 BbgUVPG
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-8
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BbgUVPG – Anlage 1
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Erläuterung zu dem Verzeichnis:

X =
Vorhaben ist UVP-pflichtig

A =
Vorhaben unterliegt der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

S =
Vorhaben unterliegt der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
   
1.(weggefallen) 
2.(weggefallen) 
3.(weggefallen) 
4.(weggefallen) 
5.(weggefallen) 
6.(weggefallen) 
7.(weggefallen) 
8.(weggefallen) 
9.(weggefallen) 
10.(weggefallen) 
11.(weggefallen) 
12.(weggefallen) 
13.(weggefallen) 
14.(weggefallen) 
15.(weggefallen) 
16.(weggefallen) 
17.(weggefallen) 
18.Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Schnellstraße, auf der insbesondere Halten und Parken verboten ist.X
19.Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zweistreifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweistX
20.Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der Rad- und Gehwege, wenn die MaßnahmeX
 a)als Hauptverkehrsweg (mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von über 10 000 Kfz/24h) innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes Ursache eines Störfalls sein kann, sich hierdurch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößern kann oder die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmert werden können, 
 b)einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinien 79/409/EWG oder 92/43/EWG unter Schutz steht, oder eines Nationalparks oder eines Naturschutzgebietes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, 
 c)auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in naturschutzrechtlich geschützten Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, 
 d)auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III liegt, 
 e)auf einer Länge von mehr als 4 km in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten, in Denkmalbereichen oder in Gebieten liegt, die historisch, kulturell oder archäologisch von Bedeutung sind, 
 f)auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen erforderlich ist, 
 g)auf einer Länge von mehr als 1,5 km in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung liegt und auf der Grundlage einer aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von mindestens 8.000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder 
 h)auf einer Länge von mehr als 5 km in Naturparks oder in Waldgebieten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg liegt. 
 Sofern durch ein Vorhaben der Buchstaben c bis h zwar keine der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 Prozent erreicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Kumulation bei Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig oder nachträglich, auch von unterschiedlichen Vorhabenträgern errichtet oder geändert werden, finden entsprechende Anwendung. 
21.Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegenden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvorhaben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind 
21.1mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchenX
21.2mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen 
21.3a)bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen,S
 b)bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen 
22.(weggefallen) 
23.(weggefallen) 
23.1(weggefallen) 
23.2(weggefallen) 
24.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung 
24.1ab einer Größe von 20 haA
24.2ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha; soweit sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 Anlage 3 zum UVPG aufgeführt ist, ab 1 haS
25.Errichtung und Betrieb von Skipisten einer Größe von mehr als 2 ha, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungenA
26.Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wirdA