Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VII – Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 HOAI 1991 – Grundlagen des Honorars (1)

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1. 1.
    für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
  2. 2.
    für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.

(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:

  1. 1.
    die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
  2. 2.
    10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:

1.bei dreispurigen Straßen85 v.H.,
2.bei vierspurigen Straßen70 v.H.,
3.bei mehr als vierspurigen Straßen60 v.H.,
4.bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen90 v.H.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:

  1. 1.
    das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
  2. 2.
    andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
  3. 3.
    Vermessung und Vermarkung,
  4. 4.
    Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
  5. 5.
    Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
  6. 6.
    Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
  7. 7.
    die Baunebenkosten.

(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1. 1.
    das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
  2. 2.
    die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
  3. 3.
    die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
  4. 4.
    verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
  5. 5.
    das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  6. 6.
    Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
  7. 7.
    Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbstständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepassten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).