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§ 55 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VII – Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 HOAI 1991 – Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (1)

(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfasst die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefasst und in der folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe durch die Planung
2
2.Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe (2)
15
3.Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe
30
4.Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren
5
5.Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung
15
6.Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen
10
7.Mitwirkung bei der Vergabe
Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe
5
8.Bauoberleitung
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung
Abnahme und Übergabe des Objekts
15
9.Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses
3

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Grundlagenermittlung 
 Klären der AufgabenstellungAuswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
 Ermitteln der vorgegebenen RandbedingungenErmitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen
 Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung 
 Ortsbesichtigung 
 Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten 
 Zusammenstellen und Werten von Unterlagen 
 Erläutern von Planungsdaten 
 Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen 
 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter 
 Zusammenfassen der Ergebnisse 
   
2.Vorplanung
(Projekt- und Planungsvorbereitung)
 
 Analyse der GrundlagenAnfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
 Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sindAnfertigen von topografischen und hydrologischen Unterlagen

Genaue Berechnung besonderer Bauteile

Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen
 Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit 
 Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten 
 Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 
 Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen 
 Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen 
 Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung 
 Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien 
 Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen 
 Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren 
 Kostenschätzung 
 Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse 
   
3.Entwurfsplanung 
 Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen EntwurfBeschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen

Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen

Signaltechnische Berechnung
 ErläuterungsberichtMitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
 Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks 
 Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs 
 Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen 
 Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit 
 Kostenberechnung 
 Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung 
 Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit 
 Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen 
   
4.Genehmigungsplanung 
 Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich BeteiligterMitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen

Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen
 Einreichen dieser Unterlagen 
 Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis 
 Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen 
 Verhandlungen mit Behörden 
 Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 
 Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern 
 Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen 
   
5.Ausführungsplanung 
 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen LösungAufstellen von Ablauf- und Netzplänen
 Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben 
 Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung 
 Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung 
   
6.Vorbereitung der Vergabe 
 Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 
 Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen 
 Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten 
 Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen 
   
7.Mitwirkung bei der Vergabe 
 Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

Einholen von Angeboten
Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit
 Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels 
 Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken 
 Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern 
 Fortschreiben der Kostenberechnung 
 Mitwirken bei der Auftragserteilung 
 Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung 
   
8.Bauoberleitung 
 Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter 
 Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm) 
 Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen 
 Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme 
 Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran 
 Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle 
 Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt 
 Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage 
 Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche 
 Kostenfeststellung 
 Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung 
   
9.Objektbetreuung und Dokumentation 
 Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden UnternehmenErstellen eines Bauwerksbuchs
 Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten 
 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 
 Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts 

(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.

(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften

Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen

Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen

Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).
(2) Amtl. Anm.:
Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v.H. bewertet