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§ 50 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Zweiter Unterabschnitt – Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürBG – Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit (§ 40 BeamtStG)

Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihres Dienstvorgesetzten

  1. 1.

    eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,

  2. 2.

    eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder in einer Stiftung, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die Übernahme und die Wahrnehmung der mit der Nebentätigkeit verbundenen Aufgaben dürfen nicht zu Benachteiligungen im Sinne des § 71 Abs. 2 führen.