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§ 71 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Dritter Unterabschnitt – Arbeitszeit, Fernbleiben vom Dienst, Teilzeit und Urlaub

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 71 ThürBG – Hinweispflicht auf die Folgen von Teilzeitarbeit und langfristigem Urlaub, Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten allgemein auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

(2) Eine Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung entsprechend.