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§ 49a HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49a HOAI 1991 – Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan (1)

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs1 bis 3
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung
15 bis 22
3.Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes
25
4.Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
5.Endgültige Planfassung 10

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 
 Abgrenzen des Planungsbereichs 
 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere 
 -örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen 
 -thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten 
 Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fachleistungen 
 Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers 
 Ortsbesichtigungen 
   
2.Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen 
 a)Bestandsaufnahme 
  Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen 
  -des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume 
  -der Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume 
  -der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben 
  -des Landschaftsbildes und der -struktur 
  -der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte 
  Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhandener Unterlagen 
 b)Bestandsbewertung 
  Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
  Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) 
 c)Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der -bewertung in Text und Karte 
    
3.Ermitteln und Bewerten des Eingriffs 
 a)Konfliktanalyse 
  Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf 
 b)Konfliktminderung 
  Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten 
 c)Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen 
 d)Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs 
 e)Abstimmen mit dem Auftraggeber 
  Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte 
    
4.Vorläufige Planfassung 
 Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen 
 a)Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 
 b)Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen 
 c)Kostenschätzung 
 Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde 
   
5.Endgültige Planfassung 
 Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte 

(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46a zu berechnen. An Stelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).