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§ 47 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangsregelung, Inkrafttreten

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 AbgGRhPf – Übergangsbestimmungen

(1) (gegenstandslos)

(2) (gegenstandslos)

(3) Für Abgeordnete, die vor dem 17. Mai 1987 aus dem Landtag ausgeschieden sind, tritt an die Stelle des sich aus § 5 Abs. 1 ergebenden Betrages der Betrag von 2.853,01 EUR, für Abgeordnete, die mit dem Ende der 10. Wahlperiode ausgeschieden sind, der Betrag von 3.016,62 EUR. Diese Beträge erhöhen sich entsprechend bei allgemeinen Erhöhungen der Entschädigung. § 21 Abs. 3 und 4 gilt bei Ausscheiden vor dem 17. Mai 1987 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden, bei Ausscheiden mit dem Ende der 10. Wahlperiode in der am 1. Januar 1988 maßgeblichen Fassung weiter; bei der Kürzung dürfen die anrechenbaren Leistungen zusammen nicht weniger als 140 vom Hundert der am 1. Juli 1987 gewährten Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Abgeordnete, die nach dem 18. Mai 1987 und vor dem 1. Januar 1991 aus dem Landtag ausscheiden, gilt die im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebliche Fassung von § 5 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 und 4; Absatz 3 Satz 2 und, soweit die Abgeordneten dem Landtag am 1. Juli 1987 angehörten, Absatz 3 Satz 3 zweiter und dritter Halbsatz gelten entsprechend.

(5) Für Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, bei denen vor dem 1. April 2009 eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 bis 4 erfolgt ist und auch weiterhin erfolgt und deren anzurechnende Bezüge sich durch die Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung in die Besoldung durch das Landesgesetz zur Integration der jährlichen Sonderzahlung und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2009/2010 vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142) erhöht haben, gilt § 21 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass dem Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten nach der Anrechnung insgesamt Bezüge aus öffentlichen Kassen verbleiben müssen, die dem monatlichen Auszahlungsbetrag, welcher ihm im Dezember 2008 zugestanden hat, entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ruhen die Leistungen nur in entsprechend geringerem Umfang oder werden nur in entsprechend geringerem Umfang gekürzt. Für einen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, bei dem nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. April 2009 erstmals eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 bis 4 erfolgt ist, wird als Vergleichsmaßstab der monatliche Auszahlungsbetrag zugrunde gelegt, welcher ihm nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht zugestanden hätte.