Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Vierter Abschnitt – Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 AbgGRhPf

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 70 vom Hundert gekürzt; dadurch darf das Einkommen zusammen mit der Entschädigung nicht weniger als 125 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 betragen.

(2) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung nach § 5 um 50 vom Hundert der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gekürzt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Renten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezieht; § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Wird neben den Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Das Gleiche gilt für Renten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches; § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt, für die Zeit, für die er Aufwandsentschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Aufwandsentschädigung nach § 6 nicht gewährt.

(6) Bezieht ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, so wird die Entschädigung nach § 5 um 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 70 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gekürzt.

(7) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).

(8) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes zu 50 v.H. des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Teile der Versorgung, die auf eigenen Beiträgen beruhen, werden nicht in die Anrechnung einbezogen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

(9) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(10) Für die Absätze 1 bis 4 gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.