§ 45 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 45 ThürNRG – Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Hecken bis zu 1 m Höhe | 0,25 m, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. mit Hecken bis zu 1, 5 m Höhe | 0,50 m, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe | 0,75 m, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. mit über 2,0 m hohen Hecken ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand. |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.