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§ 46 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürNRG – Ausnahmen

(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 44 und 45, in den Fällen des § 44 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten, sind gegenüber Grundstücken, die

  1. 1.

    dem Weinbau dienen,

  2. 2.

    landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder nach Art eines Kleingartens genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist, oder

  3. 3.

    durch Bebauungsplan einer Nutzung nach Nummer 2 vorbehalten sind,

einzuhalten.

(2) Die §§ 44 und 45 gelten nicht für

  1. 1.
    Anpflanzungen, die hinter einer undurchsichtigen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen,
  2. 2.
    Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
  3. 3.
    Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen,
  4. 4.
    Anpflanzungen zum Schutze von erosions- oder rutschgefährdeten Böschungen oder steilen Hängen,
  5. 5.
    Anpflanzungen gegenüber Grundstücken außerhalb des geschlossenen Baugebietes, die geringwertiges Weideland (Hutung) oder Heide sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzt werden, nicht bebaut sind und auch nicht als Hofraum dienen.