§ 45 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz
§ 45 JWMG – Besondere Hegemaßnahmen
Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechts und die jagdausübungsberechtigten Personen sollen zur Erreichung der Ziele des § 5 Absatz 4 in angemessenem Umfang besondere Hegemaßnahmen, die zugunsten von dem Entwicklungs- und Schutzmanagement zugeordneten Wildtierarten erforderlich werden, ergreifen und sich an der Aufstellung und Umsetzung von revierübergreifenden Konzepten zur Erreichung dieser Ziele beteiligen.