§ 43 BauGB, Entschädigung und Verfahren
(1) 1Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zu Stande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. 2Der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. 3Auf die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend Anwendung.
(2) 1Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 2Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. 3Für Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) 1Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften zu gewähren. 2In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie darauf beruhen, dass
- 1.die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
- 2.in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich beiträgt.
(5) 1Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. 2Hat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 08.07.2010, III ZR 221/09 - Anspruch auf weitere Geldentschädigung bei einem Übernahmeanspruch gem. § 40 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eines von einer eigentumsverdrängenden, allein fremdnützigen…
- BVerfG, 15.09.2011, 1 BvR 2232/10 - Notwendigkeit der Ausschöpfung des Primärrechtschutzes gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
- BGH, 07.07.2011, III ZR 156/10 - Anwendbare Entschädigungsgrundsätze im Falle der Versagung der sanierungsrechtlichen Baugenehmigung und Geltendmachung der Übernahme des Grundstücks bzw. die…
- BVerfG, 16.06.2009, 1 BvR 2269/07 - Zulässigkeit einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB) im Falle einer sogenannten "isolierten"…
- Anlage 1 AllGO LSA
- § 22 BauGB, Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 28 BauGB, Verfahren und Entschädigung
- § 145 BauGB, Genehmigung
- § 173 BauGB, Genehmigung, Übernahmeanspruch
- § 176 BauGB, Baugebot
- § 179 BauGB, Rückbau- und Entsiegelungsgebot
- § 238 BauGB, Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
- § 1 BauGBDV
- § 38 BbgStrG, Planfeststellung, Plangenehmigung
- § 22 BerlStrG, Planfeststellung und Plangenehmigung
- § 17b FStrG, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- § 15 HWG, Planfeststellung, Plangenehmigung
- § 38 NStrG, Planfeststellung
- § 28 PBefG, Planfeststellung
- § 39 SächsStrG, Planfeststellung
