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§ 41 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürWaldG – Grundsätze der Waldbewirtschaftung

(1) Die Waldgenossenschaft hat die Waldbewirtschaftung zum Wohle der Allgemeinheit sowie zum Nutzen der Mitglieder durchzuführen. Die Waldgrundstücke sind nachhaltig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zu entsprechen.

(2) Aufgrund der in Absatz 1 aufgeführten Erfordernisse einer multifunktionalen Forstwirtschaft besteht ein Zusammenhang von Nutzungskriterien/Nutzungsrechten und den Maßgaben der Forsteinrichtungsergebnisse (Periodische Planung gemäß § 20). Im Übrigen gelten die Regelungen zur Bewirtschaftung des Privatwaldes (§§ 35 und 36).

(3) Die Waldgrundstücke von Waldgenossenschaften gelten als Privatwaldungen im Sinne des § 4 Nr. 1. Die Waldgenossenschaften ab einer Flächengröße von über 50 Hektar haben für einen Zeitrahmen von zehn Jahren einen vereinfachten Betriebsplan zu erstellen, während Waldgenossenschaften mit einer Flächengröße bis 50 Hektar einen vereinfachten Betriebsplan erstellen sollen.