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§ 19 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürWaldG – Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.

(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind unter anderem:

  1. 1.

    Langfristigkeit der forstlichen Produktion,

  2. 2.

    Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile, vielfältige und naturnahe Wälder,

  3. 3.

    die Vermeidung von Kahlschlägen im Sinne des § 24 Abs. 3,

  4. 4.

    Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung herkunftsgerechten Saat- und Pflanzgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,

  5. 5.

    bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,

  6. 6.

    pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Transport,

  7. 7.

    Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren,

  8. 8.

    standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,

  9. 9.

    weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Forstschutzes,

  10. 10.

    Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjungung angepasst sind,

  11. 11.

    grundsätzlicher Verzicht auf den Einsatz von Pflanzennährstoffen auf nach Bundes- und Landesgesetz besonders geschützten Standorten,

  12. 12.

    Erhaltung und Entwicklung reich strukturierter Waldränder, soweit dies betriebswirtschaftlich zumutbar und nach den Erkenntnissen der Forstwissenschaft zweckmäßig ist und

  13. 13.

    Schutz der Gewässer im Wald sowie des Grundwassers.