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§ 41 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 2. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 41 KomWO – Zulassung der Wahlbriefe und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand oder der Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt, sofern auf letzteren mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.

(2) Ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet während der allgemeinen Wahlzeit die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis nach § 11 Abs. 11 Satz 2 aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 36 Abs. 2 bezeichneten Angaben nach dem entsprechend anzuwendenden § 37 fest.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 38 Abs. 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten

  1. 1.
    die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
  2. 2.
    die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
  3. 3.
    die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe, unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
  4. 4.
    die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
  5. 5.
    die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.

(6) Der Wahlniederschrift sind beizufügen

  1. 1.
    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 37 Abs. 3 besonders beschlossen hat, ausgenommen die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge,
  2. 2.
    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
  4. 4.
    die Zähllisten.

§ 38 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(8) Für einen Wahlvorstand, der das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt, gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

(9) Stellt der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem Gemeindewahlausschuss zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen. Im Übrigen kann der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.