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§ 36 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → 1. Unterabschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 36 KomWO – Allgemeines über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. Abweichungen sind außer in den Fällen des § 37a nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Gemeindewahlausschusses zulässig. In einem solchen Fall hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der ungeöffneten Stimmzettelumschläge, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und entleerten Stimmzettelumschläge und der Wahlniederschrift mit ihren Anlagen zu sorgen. In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung oder Verlegung der Sitzung und die Gründe anzugeben. Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen. Der Vorsitzende gibt den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekannt.

(2) Der Wahlvorstand stellt als Wahlergebnis fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,

  4. 4.

    die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  5. 5.

    bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.