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§ 39 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

II. – Zeichen und Verkehrseinrichtungen

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 StVO – Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) 1Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) 1Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) 1Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. 2Sie sind grundsätzlich weiß. 3Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. 4Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. 5Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. 6Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 7In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. 8Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) 1Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

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(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder "Viehtrieb" und "Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

(9) 1Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. 2Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) 1Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. 2Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. 3Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

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Carsharing

als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette

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deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

Zu § 39: Geändert durch V vom 22. 10. 2014 (BGBl I S. 1635), 15. 9. 2015 (BGBl I S. 1573), 30. 11. 2016 (BGBl I S. 2848), 20. 4. 2020 (BGBl I S. 814) und 20. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 199) (1. 9. 2023).