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§ 38b HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 05.04.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 38b HessAbgG – Übergangsregelung zu der ab der 17. Wahlperiode geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung

(1) 1Hat die Mitgliedschaft im Landtag bereits vor der 17. Wahlperiode bestanden, bleibt die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichte Anwartschaft auf Altersentschädigung gewahrt und nimmt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an den allgemeinen Anpassungen teil. 2Auf Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, findet § 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Steigerungssätze für die Höhe der Altersentschädigung bis zum achten Jahr der Mitgliedschaft nach § 11 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bemessen. 3Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichte Anwartschaft auf Altersentschädigung wirken die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung dem Grunde nach fort. 4Die Altersvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 und der Abschlag nach § 10 Abs. 2 finden auf den Vomhundertsatz der Altersentschädigung Anwendung, soweit er aus der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes resultiert.

(2) 1Hat die Mitgliedschaft im Landtag bereits vor der 17. Wahlperiode bestanden, ohne dass die Mindestzugehörigkeit nach § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) erfüllt ist, erhält das Mitglied des Landtags nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es gemäß § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) das 55. Lebensjahr vollendet und sechs volle Jahre dem Landtag angehört hat. 2Im Übrigen gilt die Regelung des Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz.

(3) Ansprüche nach §§ 38 und 38a bleiben bis zu einem späteren Wiedereintritt in den Landtag unberührt.