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§ 38 HessAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAbgG
Gliederungs-Nr.: 12-11
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 261 vom 24.10.1989

§ 38 HessAbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Ein Mitglied des Landtags, das vor dem 1. März 1979 aus dem Landtag ausgeschieden ist, seine Hinterbliebenen und seine überlebende Lebenspartnerin oder sein überlebender Lebenspartner erhalten Versorgung nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26), des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202) und des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114).

(2) 1Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag bereits vor dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). 2Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.

(3) 1Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag nach dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). 2Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.

(4) 1Ein Mitglied des Landtags, das zwar vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Landtag angehört hat und nach dem In-Kraft-Treten, aber bis zum Ende der 12. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, erhält auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen ist, Versorgung nach diesem Gesetz oder Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). 2Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.

(5) 1Die Entschädigung nach § 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) verändert sich nach dem 30. Juni 2003 nach Maßgabe des § 38a, des Weiteren jeweils um denselben Vomhundertsatz, um den die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angepasst wird. 2Die verminderten Entschädigungsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die Ruhensregelungen.

(6) Als Hinterbliebene im Sinne der Abs. 2 bis 4 gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.