Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 NKWO – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) 1Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG ordnet die Wahlleitung die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Abgeordneten in der nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG maßgebenden Reihenfolge. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Angaben. 3Statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 5 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

(2) 1Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG ordnet die Wahlleitung die für die Direktwahl zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 45e Abs. 1 Sätze 2 bis 4 NKWG maßgebenden Reihenfolge. 2Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 40 Abs. 1 bezeichneten Angaben. 3Statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 4 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

(3) Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt leiten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Abgeordneten für ihr Wahlgebiet unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 14 zu.

(4) 1Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, teilt für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahlleitung für die Samtgemeindewahl, den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Kreis- oder Regionswahlleitung mit. 2Die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt für die Gemeindewahl den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Samtgemeindewahlleitung mit. 3Die Samtgemeindewahlleitung reicht die Mitteilung nach Satz 2 unverzüglich an die Kreis- oder Regionswahlleitung weiter.

(5) Die Kreis- oder Regionswahlleitung leitet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Abgeordneten in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 15 zu.