§ 45a NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Direktwahl → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 45a NKWG – Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten
Auf die Direktwahl finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.