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§ 38 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LBG – Hinausschieben des Ruhestandsbeginns

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder auf ihren oder seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausgeschoben werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Abweichend von Satz 2 kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium für die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen eine längere Frist bestimmen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte vor oder nach Begründung des Beamtenverhältnisses aus den in § 23 Abs. 1 genannten Gründen teilzeitbeschäftigt oder freigestellt gewesen ist,

  2. 2.

    das bis zur Altersgrenze erzielbare Ruhegehalt nicht die Höchstgrenze erreicht und

  3. 3.

    zwingende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.

Soweit der Antrag über den für den Nachteilsausgleich nach Satz 1 erforderlichen Zeitraum hinausreicht, ist nach Absatz 1 zu entscheiden.

(3) Zwingende dienstliche Belange nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

  1. 1.

    die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,

  2. 2.

    Planstellen eingespart werden sollen,

  3. 3.

    die Beamtin oder der Beamte in einem Stellenabbaubereich nach § 75a beschäftigt ist oder

  4. 4.

    zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen sein wird.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinaus geschoben werden. Dies gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Die Teilzeitbeschäftigung muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen. Das Erbringen der Arbeitszeit im Blockmodell im Sinne des § 75a Abs. 1 Satz 3 ist nicht zulässig. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 75 Abs. 2 gelten entsprechend.

(5) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nachdem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist.

(6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. März 2026 zu prüfen.