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§ 75a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 75a LBG – Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze

(1) Lehrkräften mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    sie das 56. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

  3. 3.

    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2027 beginnt und

  4. 4.

    dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass die Beamtin oder der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) Der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, muss bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Aus dienstlichen Gründen kann Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist.

(5) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. Mai 2026 zu prüfen.