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§ 36 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 SAWG – Zuständigkeit und Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörde

(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen. § 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für

  1. 1.

    ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder sonstigen Behandlung von Abfällen und

  2. 2.

    Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien),

(3) Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz nach § 34 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

(4) Verfahren, die bis zum 17. August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen. Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30. Juni 1997 dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen. Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30. Juni 1997 nach der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO-BImSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, trifft das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die notwendigen Anordnungen. Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30. Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11. Juni 1972 und vor dem 17. August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz.