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§ 34 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SAWG – Abfallbehörden

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist als oberste Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Abfallrecht der Europäischen Union, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 133 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde und Vollzugsbehörde, soweit ihm Aufgaben nach einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 3 übertragen wurden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen. Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.