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§ 36 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 HwO – Zulassung zur Gesellenprüfung

(1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen,

  1. 1.

    wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

  2. 2.

    wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und

  3. 3.

    wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) 1Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entspricht. 2Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

  1. 1.

    nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

  2. 2.

    systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und

  3. 3.

    durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Zu § 36: Neugefasst durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), geändert durch G vom 23. 3. 2005 (a. a. O.), 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).