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§ 13 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 2 – Pflichten der Auszubildenden

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 13 BBiG – Verhalten während der Berufsausbildung

1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

  2. 2.

    an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

  3. 3.

    den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

  4. 4.

    die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

  5. 5.

    Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

  6. 6.

    über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

  7. 7.

    einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.