§ 35 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt I – Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte
§ 35 SchulG – Dienstherr
(1) Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, soweit nicht in § 34 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Sind Klassen als Außenstellen öffentlicher Schulen in privaten Einrichtungen errichtet, stehen die Lehrkräfte im Dienst des Landes.