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§ 34 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Lehrkräfte an öffentlichen Schulen → Abschnitt I – Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchulG – Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte gestalten den Unterricht und die Förderung der Persönlichkeitsbildung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele gemäß § 4, der Lehrpläne und Fachanforderungen sowie des Schulprogramms in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei an die Weisungen und Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend und beraten deren Eltern in schulischen Angelegenheiten. Lehrkräfte wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit; damit verbunden ist auch die Verpflichtung, nach Anordnung des für Bildung zuständigen Ministeriums an Tests, Befragungen und Erhebungen teilzunehmen, die der Überprüfung der Qualität schulischer Arbeit dienen. Lehrkräfte stimmen sich in der pädagogischen Arbeit untereinander ab und arbeiten zusammen. Sie wirken bei der Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mit.

(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen soll Lehrkräften übertragen werden, die die Befähigung für ein Lehramt besitzen. In Ausnahmefällen können Personen mit anderen Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden. Bei entsprechendem Unterrichtsbedarf ist auch eine stundenweise Beschäftigung zulässig. An Förderzentren kann für besondere Aufgaben die Lehrtätigkeit auch pädagogischen Fachkräften übertragen werden.

(3) Von den Religionsgemeinschaften gestelltes Lehrpersonal bedarf für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Es untersteht in Ausübung dieses Lehrauftrages der Schulaufsicht. Das Land erstattet den Religionsgemeinschaften die mit der Gestellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht verbundenen Kosten nach Maßgabe von Vereinbarungen.

(4) Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Inwieweit Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, der Religionsgemeinschaft des entsprechenden Bekenntnisses angehören müssen, richtet sich nach den mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.

(5) Außer dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreis dürfen nur Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst lehrplanmäßigen Unterricht erteilen. Studentinnen und Studenten können während eines schulischen Praktikums in der Masterphase des Lehramtsstudiums lehrplanmäßigen Unterricht unter fachlicher Aufsicht einer Lehrkraft erteilen.

(6) Zur Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts können auch Personen eingesetzt werden, die bei einem Schulträger, einem Elternverein oder einer Institution nach § 3 Abs. 3 beschäftigt sind.

(7) Die Schule kann zudem bei schulischen Veranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte unter deren Verantwortung einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Land und dem Schulträger besteht nicht.

(8) Die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal gemäß Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 sowie Praktikantinnen und Praktikanten in einem Lehramtsstudiengang dürfen in der Schule und bei Schulveranstaltungen entsprechend § 34 Beamtenstatusgesetz ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(9) Eine außerhalb Schleswig-Holsteins in anderen Bundesländern erworbene Befähigung für das Lehramt gilt als Befähigung nach Absatz 2, wenn durch einen Vergleich der nachgewiesenen Qualifikation mit den für Schleswig-Holstein geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramtes ihre Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Das für Bildung zuständige Ministerium stellt in diesen Fällen fest, welche Lehrämter einander entsprechen.

(10) Für außerhalb des Bundesgebietes erworbene Lehramtsabschlüsse gilt § 16 des Landesbeamtengesetzes. Auch in diesen Fällen ist die Gleichwertigkeit mit den für Schleswig-Holstein geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramtes erforderlich. Die Gleichwertigkeit kann festgestellt werden, wenn der Lehramtsabschluss keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Schleswig-Holstein aufweist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingerichteten Gutachterstelle soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann. Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet mit Ausnahme des § 10 Absatz 3 keine Anwendung. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit kann auf das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen übertragen werden.