§ 35 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Achter Teil – Schlussbestimmungen
§ 35 LAbfWG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 7 als Dritter getrennt bereitgestellte Abfälle an sich nimmt,
- 2.einer Untersagungsanordnung der zentralen Stelle nach § 11 Abs. 5 Nr. 3 zuwiderhandelt,
- 3.entgegen § 14 Veränderungen auf den vom Plan getroffenen Flächen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.