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§ 11 LAbfWG
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen

Titel: Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LAbfWG
Gliederungs-Nr.: 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LAbfWG – Zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen

(1) Die Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle obliegt einer Einrichtung, die von der obersten Abfallentsorgungsbehörde durch Verordnung bestimmt wird (zentrale Stelle für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen).

(2) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, ein Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts zur zentralen Stelle zu bestimmen, wenn

  1. 1.
    das Unternehmen durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und
  2. 2.
    das Land Schleswig-Holstein an dem Unternehmen entsprechend dem Interesse des Landes beteiligt ist und einen ausreichenden Einfluss insbesondere im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält.

(3) Die zentrale Stelle unterliegt als Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallentsorgungsbehörde.

(4) Die zentrale Stelle hat die Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen Abfällen über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung zu beraten. Soweit die zentrale Stelle feststellt, dass eine Vermeidung dieser Abfälle nicht möglich ist, hat sie den Besitzerinnen und Besitzern von gefährlichen Abfällen unter den vorhandenen Entsorgungseinrichtungen die geeigneten Entsorgungsanlagen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, legt sie die Gründe dafür dar.

(5) Die zentrale Stelle ist befugt,

  1. 1.
    den Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
  2. 2.
    der Abfallbesitzerin oder dem Abfallbesitzer aufzuerlegen, wie die Abfälle bereitzustellen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern,
  3. 3.
    die Entsorgung der Abfälle in der vorgesehenen Anlage zu untersagen, wenn sie nach den abfallrechtlichen Vorschriften unzulässig ist oder gegen landesrechtliche Andienungspflichten verstößt.

(6) Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, der zentralen Stelle durch Verordnung Überwachungsaufgaben der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle zu übertragen.