§ 34a BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen
§ 34a BWG – Besondere Pflichten
Wer eine Stauanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c hierfür entsprechende Anforderungen enthält. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.