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§ 2c BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 2c BWG – Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit Elbe sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit, der sich auf dem Gebiet des Landes Berlin befindet, erstellt die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung Beiträge für das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan und koordiniert diese Beiträge mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung koordiniert das Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf deren Hoheitsgebiet sich die Flussgebietseinheit Elbe erstreckt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Im Falle des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann die Koordination des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans durch Verwaltungsvereinbarung mit den übrigen an der Flussgebietseinheit Elbe beteiligten Ländern und Staaten regeln.

(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), der Bewirtschaftungsplan die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Die Teilbereiche des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans, die das Gebiet des Landes Berlin betreffen, werden von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung für verbindlich erklärt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, durchzuführen.

(5) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.